Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen  ( AGB )

  1. Einsatzgebiet

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der MARALUX SARL gelten für alle gewerbliche Aktivitäten.

1.2 Der Kunde/Lieferant akzeptiert ausschließlich die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Geschäftsverkehr mit MARALUX SARLS  Der Kunde/Lieferant verzichtet auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen können zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden. Dies bedarf der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

1.3 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter www.maralux.eu verfügbar.

  1. Abschluss des Vertrages

2.1 Wird ein Angebot und oder Auftrag als verbindlich bezeichnet, kommt ein rechtswirksamer Vertrag zwischen den Parteien nur zustande, wenn der Kunde/Lieferant einen Auftrag erteilt bzw eine Bestellung annimmt .

2.3 Ist ein Angebot/ Bestellung von MARALUX SARLS  nicht als unverbindlich bezeichnet, kommt der Vertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande, wenn der Kunde/Lieferant das Angebot/Auftrag innerhalb der Annahmefrist annimmt. Wurde von MARALUX SARLS  keine Annahmefrist angegeben, gilt eine Frist von vier Wochen ab dem Datum des Angebots. Maßgeblich für die Annahme ist der Eingang bei MARALUX SARLS  .

2.5 Alle für den Vertragsschluss wesentlichen Erklärungen müssen in Textform  als Angebot und oder Bestellung abgegeben werden.

  1. Gegenstand des Vertrages

Art und Umfang der von MARALUX SARLS  zu erbringenden Leistungen und oder Forderungen  ergeben sich aus dem entsprechenden Angeboten/Aufträgen und ggf. weiteren Leistungsbe-schreibungen, die aus Verträgen, Konzepten, Bestellungen  oder ähnlichen Dokumenten entnommen werden können.

  1. Leistungstermine und Verzögerungen

4.1 Beide Parteien vereinbaren alle Leistungstermine grundsätzlich in Textform vor Beginn der Vertragsdurchführung.

4.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und oder Streiks sind aufgrund dieser Umständen, die im Verantwortungsbereich des Kunden/Lieferanten liegen sind von Schadenanspüchen ausgeschlossen .

4.3 Nichterfüllung von Lieferungen und oder Nichteinhaltungen von Lieferterminen und oder gar Absagen von Lieferzusagen, fehlende  Mitwirkungspflichten, Änderungen im Projekt etc. verursacht durch den Kunden/Lieferanten  oder die Zusammenarbeit erschweren und gar unmöglich machen  führen zu einem Schadensersatz beim Kuden/Lieferanten in 15% der Auftragshöhe. Die 30 Tage nach Ereignis fällig gestellt wird.

Ereignissen, die die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, erlauben MARALUX SARLS  von der Geschäftsbeziehung zurückztutreten.

4.3 Ist MARALUX SARLS  mit wesentlichen vertraglichen Leistungen in Verzug, so muss der Kunde/Lieferant  eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung setzen, bevor der Kunde/Lieferant  zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Die Nachfristsetzung hat in Textform zu erfolgen.

  1. Änderungen der Leistung

5.1 MARALUX SARLS  behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen oder geringfügige Erweiterungen der Dienstleistungen gegen die gleiche Vergütung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere im Falle von Änderungen der Rechtslage oder branchenüblichen Änderungen.

5.2 Hat der Kunde Änderungswünsche an MARALUX SARLS  werden diese von beiden Parteien bewertet und müssen dann gemeinsam und schriftlich genehmigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.

  1. Verpflichtungen zur Zusammenarbeit

6.1 Der Kunde/ Lieferant verpflichtet sich, MARALUX SARLS  alle für den Auftrag relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Fehlende, neue oder geänderte Informationen und Umstände hat der Kunde / Lieferant   MARALUX SARLS  unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) mitzuteilen. Erfolgt die unverzügliche Benachrichtigung durch den Kunden/Lieferant nicht in Textform (telefonisch oder persönlich), hat der Kunde / Lieferant MARALUX SARLS  zum frühestmöglichen Zeitpunkt erneut in Textform über geänderte Informationen oder Umstände zu informieren.

6.2 Der Kunde/Lieferant hat unverzüglich in Textform über Änderungen seiner Firma, Adresse oder sonstiger Kontaktdaten zu informieren.

6.3 Der Kunde/ Lieferant unterstützt MARALUX SARLS  bei der Erbringung der vertraglichen Leistung durch die Bereitstellung von Informationen, Dokumenten, Datenmaterial sowie Software (nachfolgend: Hilfsmittel).

6.4 Der Kunde/Lieferant hat MARALUX SARLS alle für die Vertragserfüllung notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Werden Hilfsmittel vom Kunden/Lieferant  teilweise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist MARALUX SARLS berechtigt, den entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

6.5 Der Kunde/Lieferant  ist verpflichtet, eigene Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen, die über die notwendige Fachkompetenz zur Durchführung des Vertragsverhältnisses verfügen.

6.6 Der Kunde/Lieferant  nimmt zur Kenntnis, dass sämtliche Änderungsarbeiten an den von MARALUX SARLS  erbrachten Arbeitsergebnissen oder Leistungen grundsätzlich nur von MARALUX SARLS  durchgeführt werden dürfen. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.

  1. Verletzung von Mitwirkungspflichten

7.1 Verletzt der Kunde/Lieferant schuldhaft eine Mitwirkungspflicht, hat MARALUX SARLS  das Recht, den Kunden/ Lieferant schriftlich zur Einhaltung der Mitwirkungspflicht aufzufordern.

7.2 Darüber hinaus ist der Kunde /Lieferant verpflichtet, MARALUX SARLS  alle Schäden, Mehraufwendungen, einschließlich entgangenen Gewinns, die sich aus Abschnitt 7.1 ergeben, zu ersetzen.

 

 

  1. Preise, Vergütung, Kosten

8.1 Alle Preise basieren auf der Auftragsbestätigung / Bestellung der MARALUX SARLS  und sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.2 Haben der Kunde/Lieferant und MARALUX SARLS  keine klare Vereinbarung über die Vergütung der Leistungen von MARALUX SARLS  getroffen, richtet sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand und oder nach dem in der Bestellung defineirten Wert .

8.3 Vom Kunden/Lieferanten verursachten Mehraufwendungen und Mehrkosten Zusatzleistungen, die nicht in der Bestellung enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt und vom gesonderten Kunden bezahlt.

8.4 Kostenerhöhungen, die nach Vertragsabschluss eintreten und die MARALUX SARLS  nicht zu vertreten hat, werden dem Kunden/Lieferanten in Rechnung gestellt. Der Kunde/Lieferant ist dabei weder zum Rücktritt noch zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

9 Zahlungsbedingungen

9.1 Sofern nicht anders vereinbart, stellt MARALUX SARLS  die Vergütung wie im Angebot angegeben in Rechnung. Grundsätzlich gilt die Vorauszahlung der Leistungsvergütung in mehreren Raten.

9.2 Die Zahlung einer Rechnung eines Lieferanten ist an die Bestellung der MARALUX SARLS  inhlatlich gebunden und erfolgt je nach Vereinbarung spätestens jedoch erst nach 30 Tagen (wenn nichts anderes vereeinbart wurde) nach Erhalt der Rechnung und ohne Abzug, inklusive Mehrwertsteuer (brutto), fällig. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung .

9.3 Einwendungen des Kunden gegen Kostenaufstellungen von MARALUX SARLS  müssen in Textform erhoben werden. Rechnungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen hat. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei MARALUX SARLS .

  1. Eigentumsrechte, Nutzungsrechte und Zahlungsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bleiben die gelieferten oder erbrachten Leistungen, insbesondere die erstellten Kampagnen und Strategien, Eigentum von MARALUX SARLS . Auch die Einräumung vereinbarter Nutzungsrechte an den vertraglichen Leistungen steht bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung unter Eigentumsvorbehalt.

10.2. Ist keine eindeutige Individualvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden, wird dem Kunden/Lieferanten lediglich ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt..

10.3 Die Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechte an allen Vorarbeiten und Zwischenergebnissen, wie z.B. Konzepte, Skizzen und Entwürfe, verbleiben unabhängig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung bei MARALUX SARLS.

10.4 Darüber hinaus hat MARALUX SARLS  das uneingeschränkte Recht, mit eigenen Produkten und Dienstleistungen zu werben (u.a. Messen, Präsentationen, Ausschreibungen, etc.). Ferner hat MARALUX SARLS  das Recht, das Unternehmen des Kunden und dessen Kennzeichen zu Referenzzwecken darzustellen. Eine Ausnahme hiervon bildet eine im Vorfeld schriftlich vereinbarte Stillschweigevereinbarung zwischen beiden Parteien.

10.5 Im übrigen richtet sich der Umfang, in dem Nutzungsrechte eingeräumt werden, nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Zahlungsverzug

11.1 Gerät ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist MARALUX SARLS  nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Internetpräsenz und alle weiteren vertraglichen Leistungen einzustellen oder zurückzuhalten, bis die Zahlungsverpflichtungen des Kunden vollständig oder nach Rücksprache eingegangen ist .

11.2 Bei Zahlungsverzug ist MARALUX SARLS  auch berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Pro Rechnung behält sich MARALUX SARLS  die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ausdrücklich vor.

  1. Gewährleistung für Mängel

12.1 Der Kunde/Lieferant kommt den Untersuchungs- und Rügepflichten nach. Erkennbare Mängel der Vertragsleistung hat der Kunde /Lieferant spätestens drei Wochen nach Lieferung oder Bereitstellung schriftlich zu rügen.

12.2 MARALUX SARLS  ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, bis der Kunde nicht mehr mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.

12.3 Die Gewährleistung für alle Mängel beträgt zwölf Monate ab Erfüllung..

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden/Lieferanten im Falle der Nacherfüllung

13.1 Der Kunde/ Lieferant ist verpflichtet, alle zumutbaren und notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine sofortige Beurteilung der Mängel und eventueller Schäden und deren Ursachen zu ermöglichen. Der Kunde/Lieferant kommt seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht nach.

13.2 Der Kunde/Lieferant hat MARALUX SARLS  alle durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten zu erstatten, wenn der Mangel oder Schaden nicht im Verantwortungsbereich von MARALUX SARLS  liegt. Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage der geltenden Vergütungssätze und getrennter Rechnungsstellung und Zahlung.

  1. Beschränkung der Haftung

14.1 MARALUX SARLS  haftet nicht für Störungen, Mängel oder Schäden, die durch die Hilfsmittel des Kunden verursacht werden.

14.2 MARALUX SARLS  haftet nicht für Fehlfunktionen, Mängel oder Schäden, die auf unbefugte Änderungen der vertraglichen Leistung durch den Kunden zurückzuführen sind.

14.3 MARALUX SARLS  haftet nicht für Störungen oder Ausfälle der Infrastruktur oder der Übertragungswege des Internets.

14.4 MARALUX SARLS  haftet nicht für den Verlust von Daten und Programmen, wenn der Kunde/Lieferant  es versäumt hat, Datensicherungen oder ähnliche Massnahmen zur Wiederherstellung von Daten durchzuführen.

14.5 MARALUX SARLS  haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von MARALUX SARLS  Unberührt bleibt auch die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler.

14.6 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MARALUX SARLS  nur, wenn vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. In diesen Fällen ist die Haftung auf Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss.

14.7 Darüber hinaus ist jegliche Haftung von MARALUX SARLS  ausgeschlossen.

  1. Verrechnung von Forderungen

Der Kunde/Lieferant ist zur Aufrechnung mit Forderungen von MARALUX SARLS  nur berechtigt, soweit diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. 16. Vertraulichkeit

16.1 Die zwischen den Parteien ausgetauschten Daten, Dokumente, Kenntnisse, Ideen und Erfahrungen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt für beide Parteien auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

16.2 Dokumente, an deren Besitz nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kein berechtigtes Interesse besteht, sind der anderen Vertragspartei auszuhändigen.

  1. Verbot der Abwerbung

Während der Dauer der Zusammenarbeit und für den Zeitraum von einem Jahr danach ist es dem Kunden/Lieferanten nicht gestattet, Mitarbeiter von MARALUX SARLS  abzuwerben. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung hat der Kunde/Lieferant eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die im Streitfall von einem zuständigen Gericht überprüft wird.

  1. Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung eines oder mehrerer Ansprüche ist nur mit vorheriger und schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht ohne Begründung verweigert werden.

  1. Beibehaltung

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.

  1. Schlussbestimmungen

20.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des jeweiligen Vertrages sowie vertragswesentliche Mitteilungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Parteien.

20.2 Unwirksame oder nichtige Bestimmungen des jeweiligen Vertrages der Parteien und der AGB führen nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrages oder der AGB. Unwirksame oder nichtige Bestimmungen sind von beiden Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes so anzupassen, dass sie dem rechtlich zulässigen Rahmen möglichst nahe kommen.

20.3 Erfüllungsort ist Luxembourg.

20.4 Gerichtsstand ist der Sitz von MARALUX SARLS  .

25.5 Es gilt das Recht des Herzogtums Luxembourg..